Neue Regelung bei der Pflegegeldeinstufung
Neue Regelung seit 01.07.2020 bei der Pflegegeldeinstufung bezüglich sonstiger Körperpflege
Kann eine pflegebedürftige Person die tägliche Körperpflege selbstständig durchführen, bedarf jedoch der Hilfe beim Wannen- oder Duschbad, so ist ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat (20 Minuten pro Tag) unter dem Begriff „sonstige Körperpflege“ anzunehmen. Früher gab es hier nur 4 Stunden.
Daher kann es sein, dass durch diese neue Berücksichtigung eine höhere Pflegegeldstufe gebührt.
Gern helfe ich Ihnen dabei, die angemessene Pflegegeldstufe zu bekommen!
