Neue Regelung bei der Pflegegeldeinstufung

Neue Regelung seit 01.07.2020 bei der Pflegegeldeinstufung bezüglich sonstiger Körperpflege

Kann eine pflegebedürftige Person die tägliche Körperpflege selbstständig durchführen, bedarf jedoch der Hilfe beim Wannen- oder Duschbad, so ist ein Pflegebedarf von 10 Stunden pro Monat (20 Minuten pro Tag) unter dem Begriff „sonstige Körperpflege“ anzunehmen. Früher gab es hier nur 4 Stunden.

Daher kann es sein, dass durch diese neue Berücksichtigung eine höhere Pflegegeldstufe gebührt.

Gern helfe ich Ihnen dabei, die angemessene Pflegegeldstufe zu bekommen!

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